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POEich
Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 15.09.2005
§ 14
Bewertung der schriftlichen Arbeiten
(1) 1Jede der schriftlichen Prüfungsarbeiten ist gesondert von zwei Prüfenden (Erst- und Zweitprüfende) selbständig unter Verwendung der in § 18 festgelegten Prüfungsnoten zu bewerten. 2Einer der zwei Prüfenden muss ein Beisitzer nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, c oder Buchst. d des Akademie-Abkommens in der am 8. August 2018 geltenden Fassung sein.
(2) 1Weichen die abschließenden Bewertungen beider Prüfenden um nicht mehr als 1,0 voneinander ab, so gilt die Durchschnittsnote, wobei die zweite Dezimalstelle unberücksichtigt bleibt. 2Bei größeren Abweichungen entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der abgegebenen Bewertungen unter Berücksichtigung der Bewertung beider Prüfenden.
(3) Die Aufsichtspersonen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei denen sie die Aufsicht geführt haben.
(4) 1Die Gesamtnote für den schriftlichen Teil der Prüfung ist aus der Summe der für die einzelnen Prüfungsarbeiten gegebenen Noten nach § 18 Abs. 2, geteilt durch die Zahl der Prüfungsarbeiten, zu ermitteln. 2Sie wird auf zwei Dezimalstellen berechnet, die dritte Dezimalzahl bleibt unberücksichtigt.
(5) Für Prüfungsteilnehmende nach § 3 Abs. 1 Satz 3 werden die Einzelnoten der bearbeiteten Prüfungsarbeiten festgestellt.
(6) Für Prüfungsteilnehmende nach § 3 Abs. 1 Satz 3, die zu einem früheren Prüfungszeitpunkt schriftliche Prüfungsleistungen erbracht haben, entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der entsendenden zuständigen Landesbehörde über die Anerkennung der bereits erzielten Einzelnoten und legt die zur Ermittlung der Gesamtnote des schriftlichen Teils der Prüfung noch zu erbringenden schriftlichen Prüfungsleistungen fest.