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POEich
Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 15.09.2005
§ 10
Bestimmung der Arbeitsplätze, Anonymitätsprinzip
(1) 1Die Arbeitsplätze der Teilnehmenden werden vor Beginn einer jeden Prüfungsaufgabe ausgelost. 2Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu nummerieren. 3Das Verzeichnis der ausgelosten Arbeitsplatznummern ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mindestens so lange verschlossen zu verwahren, bis die jeweils unter der gleichen Arbeitsplatzanordnung gefertigten Prüfungsarbeiten bewertet sind.
(2) 1Den Prüflingen kann vorab eine Prüfungsnummer erteilt werden. 2Werden abweichend von Abs. 1 die Arbeitsplätze nicht ausgelost, ist eine solche vorab zu erteilen. 3Das Verzeichnis der erteilten Prüfungsnummern ist so lange verschlossen zu verwahren, bis sämtliche Prüfungsarbeiten bewertet sind.
(3) Die Teilnehmenden dürfen auf die Prüfungsarbeit nicht ihren Namen, sondern nur ihre Arbeitsplatznummer oder die vorab erteilte Prüfungsnummer setzen.
(4) Die Prüfungsnoten werden erst nach ihrer endgültigen Festsetzung in die Prüfungsakten eingetragen.