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PO-A
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.03.1998
§ 24
Prüfungszeugnis
(1) 1Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis. 2Das Zeugnis wird vom Staatsministerium, im Fall gemeinsamer Datenerfassung von der geschäftsführenden Stelle, ausgefertigt.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält
a)
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes“,
b)
Name, Vorname und Geburtsdatum des Prüfungsteilnehmers,
c)
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung,
d)
die Gesamtnote der Prüfung,
e)
das Datum des Bestehens der Prüfung,
f)
die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
und eines Vertreters des Staatsministeriums,
g)
das Siegel des Staatsministeriums.
(3) Als Anlage zum Prüfungszeugnis soll eine Berufsbeschreibung (Ausbildungsprofil) ausgehändigt werden.
(4) Auf einem Beiblatt wird außerdem die durchschnittliche Punktzahl der einzelnen Prüfungsleistungen angegeben.