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PO-A
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.03.1998
§ 21
Teilnahme an der mündlichen Prüfung
(1) 1Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung in allen Prüfungsfächern die Note „mangelhaft“ oder in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“ erzielt hat. 2In diesem Fall ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) 1Die Einladungen zur mündlichen Prüfung ergehen durch die geschäftsführenden Stellen. 2Den Prüfungsteilnehmern sind die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern mitzuteilen. 3Auf die Möglichkeit, eine Ergänzungsprüfung zu beantragen, ist hinzuweisen.
(3) Die mündliche Prüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach der letzten schriftlichen Prüfungsarbeit als Einzelprüfung stattfinden.