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PO-A
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.03.1998
§ 23
Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Im Anschluß an die letzte Prüfungsleistung stellt der Prüfungsausschuß das Gesamtergebnis der Prüfung fest und bezeichnet es mit einer Note nach § 20 Abs. 3.
(2) 1Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses sind der Mittelwert der Prüfungsfächer 1, 2 und 3 mit dem Faktor 1 und unter Beachtung der § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 7 und § 13 Abs. 7 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten, der Mittelwert der mündlichen Prüfung mit dem Faktor 1 zu multiplizieren und die Summe durch den Faktor 4 zu dividieren. 2Ergeben sich Bruchteile von Punkten, ist die zweite Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der drei Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden; es sei denn, die Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wurde mit „ungenügend“ bewertet.
(4) 1Über den Verlauf der mündlichen Prüfung, einer mündlichen Ergänzungsprüfung und über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(5) 1Der Prüfungsausschuß teilt dem Prüfungsteilnehmer am Tage der mündlichen Prüfung oder der mündlichen Ergänzungsprüfung mit, ob und mit welchem Gesamtergebnis und mit welcher Note er die Prüfung bestanden hat, auf Wunsch auch die durchschnittliche Punktzahl der mündlichen Prüfung. 2Bei erfolgreich abgelegter Prüfung gilt dieser Tag als Tag des Bestehens der Abschlußprüfung im Sinn des § 14 Abs. 2 BBiG.