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PO-A
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.03.1998
§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) 1Täuscht der Prüfungsteilnehmer während der schriftlichen Prüfung, versucht er zu täuschen oder hilft er einem anderen dabei, teilt der Aufsichtführende dies der geschäftsführenden Stelle mit. 2Der Prüfungsteilnehmer darf jedoch an der schriftlichen Prüfung bis zu deren Ende teilnehmen. 3Stört der Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheblich, kann ihn der Aufsichtführende von der Bearbeitung der betreffenden Prüfungsaufgabe ausschließen.
(2) 1Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. 2Der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes bei der betreffenden Prüfungsarbeit Punkte abziehen oder sie mit dem Punktwert Null bewerten.
(3) 1Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluß der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung nach Anhören des Prüfungsteilnehmers eine oder mehrere Prüfungsarbeiten mit dem Punktwert Null bewerten oder in einem besonders schweren Fall die Prüfung für nicht bestanden erklären. 2 § 11 Abs. 4 gilt.
(4) Für die mündliche Prüfung sowie die mündliche Ergänzungsprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.