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PO-A
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.03.1998
§ 14
Prüfungsaufgaben
(1) 1Der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Bewertungshinweise. 2Er trifft die Entscheidung über die Zulassung von Arbeits- und Hilfsmitteln und gibt sie spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt.
(2) Findet die Prüfung in derselben Fachrichtung vor mehreren Prüfungsausschüssen gleichzeitig statt, sind einheitliche Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Bewertungshinweise zu beschließen.