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PO-A
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.03.1998
§ 12
Prüfungsziel
1Durch die Abschlußprüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmer die in der Ausbildungsordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse besitzen, die sie zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 2 BBiG befähigen. 2Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sie fähig sind, ihre Arbeit selbständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren.