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DB-PKH
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 16.11.2001
2.
Anwendbarkeit von Abschnitt A
Werden nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Stundung verlängert und Zahlungen festgelegt, gelten im Übrigen folgende Nummern des Abschnitts A entsprechend:

2.1.

Nr. 2.1 mit der Maßgabe, dass die im Zusammenhang mit der Entscheidung nach § 4b InsO und ihrer Durchführung anfallenden Vorgänge in das Beiheft aufzunehmen sind. Der Klammerzusatz lautet „(Stundung)“. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und nach rechtskräftiger Gewährung der Restschuldbefreiung gilt § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend.

2.2.

Nr. 2.3.4.

2.3.

Nr. 2.4.1 mit folgendem Wortlaut:
„nach Eingang des mit der Bestätigung der Sollstellung versehenen Datenblattes zur Bestimmung einer Wiedervorlagefrist zwecks Prüfung der Einstellung der Zahlungen.“

2.4.

Nr. 2.4.2 mit der Maßgabe, dass der Klammerzusatz „(vgl. § 4c Nr. 3 InsO)“ lautet.

2.5.

Nr. 4.1 mit der Maßgabe, dass der Landesjustizkasse grundsätzlich der konkret berechnete Gesamtbetrag der Kosten des Insolvenzverfahrens als Höchstbetrag zur Einziehung zu überweisen ist.

2.6.

Nr. 5.1 mit der Maßgabe, dass der Klammerzusatz „(§ 4b Abs. 2 InsO in Verbindung mit § 120a Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO, § 4c Nrn. 1 bis 4 InsO)“ lautet.

2.7.

Nr. 9.1 Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass der Klammerzusatz in Satz 1 „(§ 4c InsO)“ lautet.

2.8.

Nr. 9.2.

2.9.

Nr. 10 mit der Maßgabe,
dass die Höhe der vom Kostenbeamten in der Schlusskostenrechnung berechneten Kosten des Insolvenzverfahrens dem Kostenschuldner mitzuteilen ist,
dass der Klammerzusatz in Nr. 10.2 Abs. 1 Satz 1 „(§ 4b InsO auch in Verbindung mit § 120a Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO, § 4c InsO)“ lautet und
dass in dem Klammerzusatz in Nr. 10.3.1 und Nr. 10.4 Satz 1 jeweils die Angabe „§ 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO“ durch die Angabe „§ 4c Nr. 3 InsO“ ersetzt wird.