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PBefKostenV
Text gilt ab: 01.01.2014
Fassung: 06.04.1993
§ 3
(1) Für die Zuordnung der Unternehmen nach §§ 1 und 2 ist die Einwohnerzahl am 1. Januar des Jahres maßgebend, für das Ausgleichszahlungen nach § 45a PBefG beantragt werden.
(2) Bei einer Verringerung der Einwohnerzahl ändert sich die Zuordnung erst, wenn die für das Unternehmen bisher maßgebliche Mindesteinwohnerzahl um mehr als 5 v.H. unterschritten wird.
(3) Grundlage für die Feststellung der Einwohnerzahlen bilden die vom Landesamt für Statistik jeweils ausgewiesenen Bevölkerungszahlen.