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PBefKostenV
Text gilt ab: 01.01.2014
Fassung: 06.04.1993
§ 2
Sind zwei oder mehrere Nachbarorte so miteinander verbunden, daß sie einen im wesentlichen einheitlichen Wirtschafts- und Verkehrsraum bilden, ist der Einstufung nach § 1 die Gesamteinwohnerzahl der Nachbarorte zugrundezulegen, wenn
1.
die erbrachten Verkehrsleistungen nach Bedienungshäufigkeit, Reisegeschwindigkeit und mittlerer Reiseweite mit den Verkehrsleistungen der in Betracht kommenden Unternehmensgruppe vergleichbar sind,
2.
zumindest eine Verkehrs- und Tarifgemeinschaft mit abgestimmten Verkehrsleistungen, einheitlichen Tarifen und gegenseitiger Anerkennung von Fahrausweisen besteht und
3.
der Unternehmer überwiegend diesen Verkehr betreibt.