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Text gilt ab: 07.05.2023
Fassung: 14.09.1990
Art. 66
Anwendung des Bayerischen Datenschutzgesetzes
1Das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) findet für den Bereich der Polizei ergänzend Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes geregelt ist. 2 Art. 24 BayDSG gilt ausschließlich in Ausübung des Hausrechts.