Art. 57a
Übermittlung von Informationen gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977
(1) 1Für die Übermittlung von Informationen an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Schengenassoziierten Staaten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 gelten die folgenden Abs. 2 bis 5. 2Handelt es sich bei den übermittelten Informationen um personenbezogene Daten, gilt daneben Art. 57 mit der Maßgabe, dass die Übermittlung auf die in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kategorien zu beschränken ist. 3Art. 48 Abs. 1 bis 4 bleibt unberührt. 4Die in Satz 1 genannten Stellen sind andere für die Gefahrenabwehr zuständige Behörden im Sinn des Art. 48.
(2) 1Ersucht das Landeskriminalamt als benannte Strafverfolgungsbehörde im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) um Übermittlung von Informationen bei einer zentralen Kontaktstelle im Sinn von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/977, erfolgt dies in einer Sprache, die der andere Staat nach Art. 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 zugelassen hat. 2Ein derartiges Ersuchen ist nur dann zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die angeforderten Informationen dem anderen Staat zur Verfügung stehen. 3Es muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
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die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist und wenn dies der Fall ist, die Angabe der Gründe für die Dringlichkeit,
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eine den Umständen im Einzelfall angemessene Präzisierung der angeforderten Informationen,
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die Beschreibung des mit dem Ersuchen verfolgten Zwecks einschließlich des zugrundeliegenden Sachverhalts, aus dem sich die abzuwehrende Gefahr ergibt,
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die tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinn von Satz 2 und
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etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.
4Dem Bundeskriminalamt ist eine Kopie des Ersuchens zu übermitteln.
(3) 1Übermittelt die Polizei aufgrund eines Ersuchens einer zentralen Kontaktstelle dieser Informationen, übermittelt sie zugleich eine Kopie an das Bundeskriminalamt. 2Übermittelt die Polizei aufgrund eines Ersuchens einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde im Sinn von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 dieser Informationen oder übermittelt sie selbst ein solches Ersuchen an eine solche Stelle, übermittelt sie zugleich eine Kopie dieser Informationen oder dieses Ersuchens an das Bundeskriminalamt sowie die zentrale Kontaktstelle des Staates, dem die jeweilige Stelle angehört.
(4) 1Informationen, die die Polizei selbst erhoben hat, sind aus eigener Initiative den zentralen Kontaktstellen oder zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Staaten zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Informationen für den jeweiligen Staat zum Zwecke der Verhütung von Straftaten nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein könnten und dem Staat nicht bereits anderweitig übermittelt wurden. 2Die Übermittlung an eine andere zentrale Kontaktstelle erfolgt in einer Sprache, die der andere Staat nach Art. 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 zugelassen hat. 3Dem Bundeskriminalamt und, im Falle der Übermittlung an eine zuständige Strafverfolgungsbehörde, der zentralen Kontaktstelle des anderen Staats ist eine Kopie zu übermitteln. 4Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bereitstellung der angeforderten Informationen
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den grundlegenden Interessen der nationalen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Länder zuwiderlaufen oder sie schädigen würde,
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den Zweck polizeilicher Maßnahmen gefährden würde,
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die Sicherheit einer Person, insbesondere deren Rechtsgüter Leben, Gesundheit oder Freiheit, gefährden würde oder
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schutzwürdigen Interessen einer juristischen Person erheblich schaden würde.
(5) 1Soweit nach den Abs. 2 bis 4 übermittelte Informationen sich auf Sachverhalte beziehen, die gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/794 unter die Ziele von Europol fallen, prüft die Polizei, vorbehaltlich der Ausschlussgründe nach Art. 7 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2016/794, ob eine Übermittlung einer Kopie der Informationen an Europol erforderlich ist. 2Wird eine Kopie nach Satz 1 übermittelt, so sind auch die Zwecke und etwaige Einschränkungen der Verarbeitung gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2016/794 mitzuteilen. 3Informationen, die die Polizei von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erhalten hat, darf diese nur dann gemäß Satz 1 an Europol übermitteln, wenn der andere Staat seine Zustimmung hierzu erteilt hat.