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Text gilt ab: 31.12.2025
Fassung: 14.09.1990
Art. 29a
Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Luftfahrtsysteme oder Fahrzeugsysteme
(1) 1Zur Abwehr
1.
einer Gefahr oder
2.
einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut,
die von einem unbemannten Luftfahrtsystem oder einem unbemannten Fahrzeugsystem ausgeht, kann die Polizei unmittelbaren Zwang einschließlich technischer Mittel gegen das System, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung einsetzen, soweit die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 2Eine Androhung der Maßnahme kann unterbleiben, soweit sie geeignet wäre, die Erreichung des Ziels der Maßnahme zu beeinträchtigen oder Unbefugten Aufschluss über die eingesetzten technischen Mittel zu ermöglichen, oder wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr der Gefahr notwendig ist. 3Ein durch die Maßnahme drohender Schaden an dem unbemannten Luftfahrtsystem oder Fahrzeugsystem bleibt außer Betracht. 4Die Pflicht zur Wahrung der Sicherheit des bemannten Luftverkehrs bleibt unberührt.
(2) 1Die Polizei kann für die Erkennung oder Bestätigung der in Abs. 1 Satz 1 genannten Gefahren technische Mittel einsetzen. 2Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.