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Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 14.09.1990
Art. 20
Dauer der Freiheitsentziehung
(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
1.
sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist,
2.
wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
3.
in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.
(2) 1In der richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen. 2Sie darf jeweils nicht mehr als einen Monat betragen und kann insgesamt nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Monaten verlängert werden.