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BayÖPNVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 30.07.1996
Art. 10
Überörtliche Zusammenschlüsse
Die Aufgabenträger für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr können in privatrechtlicher Form oder nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit zusammenwirken, insbesondere sich zu Arbeitsgemeinschaften, Zweckverbänden oder gemeinsamen Kommunalunternehmen zusammenschließen.