Inhalt

NatSchWV
Text gilt ab: 01.07.2020
Fassung: 15.05.1975
§ 4
Entschädigung
1Die Angehörigen der Naturschutzwacht sind ehrenamtlich tätig. 2Sie erhalten für ihren Aufwand eine Entschädigung, deren Höhe von den Kreisverwaltungsbehörden festgesetzt wird.