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NatSchWV
Text gilt ab: 01.07.2020
Fassung: 15.05.1975
§ 3
Umfang der Tätigkeit
(1) Die Angehörigen der Naturschutzwacht sind an die Weisungen der unteren Naturschutzbehörde gebunden.
(2) Im übrigen entscheiden sie über ihren Einsatz in eigener Verantwortung.
(3) 1Die Behörde kann bei der Bestellung Höchst- und Mindeststundenzahlen für den monatlichen Einsatz festlegen. 2In Ausnahmefällen können die Angehörigen der Naturschutzwacht vorübergehend von ihren Verpflichtungen entbunden werden.