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NatSchWV
Text gilt ab: 01.07.2020
Fassung: 15.05.1975
§ 2
Persönliche und fachliche Eignung
(1) 1Die Angehörigen der Naturschutzwacht müssen volljährig sein. 2Sie müssen gesundheitlich und zeitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, insbesondere die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung eintreten.
(2) Die Angehörigen der Naturschutzwacht sollen ihren Wohnsitz im Gebiet der unteren Naturschutzbehörde haben, bei der sie eingesetzt werden.
(3) Die Angehörigen der Naturschutzwacht müssen über ausreichende Kenntnisse der über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der ihnen zustehenden Befugnisse verfügen.