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AVBayNatSchG
Text gilt ab: 01.12.2020
Fassung: 18.07.2000
§ 9
Überleitungsvorschrift
(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 ist bei im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bereits erlassenen Schutzgebietsverordnungen die bei In-Kraft-Treten der Schutzgebietsverordnung, bei bereits erlassenen Anordnungen die bei Erlass der Anordnung ausgeübte Bodennutzung zu Grunde zu legen.
(2) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 5 muss der Antrag innerhalb von drei Jahren nach Bekanntmachung dieser Verordnung gestellt werden, wenn bei Bekanntmachung dieser Verordnung die betreffende Schutzgebietsverordnung bereits in Kraft getreten oder die betreffende Anordnung bereits erlassen war.