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ModQV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 14.10.2011
§ 9
Nachteilsausgleich
Sofern erforderlich, sind schwerbehinderten und gleichgestellten Beamtinnen und Beamten auf ihren Antrag hin angemessene Erleichterungen bei Prüfungen sowie beim Erwerb von Bescheinigungen der erfolgreichen Teilnahmen nach § 5 Abs. 2 zu gewähren.