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ModQV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 14.10.2011
§ 10
Verweis auf Regelungen der Allgemeinen Prüfungsordnung
Hinsichtlich der nachträglichen Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren und hinsichtlich Unterschleif, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß gelten §§ 34 und 35 APO entsprechend.