Inhalt

Text gilt ab: 07.10.2013
Fassung: 09.12.1993
II.
1.
Mitglieder des Landtags, die gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für den Freistaat Bayern auftreten, haben der Präsidentin oder dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar einen in den Ausführungsbestimmungen der Präsidentin oder des Präsidenten festgelegten Mindestbetrag übersteigt.
2.
Mitglieder des Landtags, die gegen Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich oder außergerichtlich gegen den Freistaat Bayern auftreten, haben der Präsidentin oder dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar einen in den Ausführungsbestimmungen der Präsidentin oder des Präsidenten festgelegten Mindestbetrag übersteigt.
3.
Nrn. II. 1. und II. 2. gelten entsprechend bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten insbesondere für oder gegen landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.