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MSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 04.03.2013
§ 9
Einrichtung von Klassen, Gruppen und Arbeitsgemeinschaften
(1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter bildet im Rahmen der vom Staatsministerium festgelegten Richtlinien die Klassen nach pädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernissen. 2In Schulverbünden gilt dies für die Verbundkoordinatorin oder den Verbundkoordinator entsprechend.
(2) 1Über die Einrichtung von jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht in den Pflichtfächern Religionslehre und Sport sowie in den Wahlpflichtfächern Ethik und Islamischer Unterricht entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung der amtlichen Vorgaben für die Klassen- und Gruppenbildung. 2Über die Einrichtung von klassenübergreifendem Unterricht in Pflichtfächern entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) 1Unterricht in Wahlpflichtfächern und Wahlfächern kann klassenübergreifend, in besonderen Fällen auch jahrgangsstufenübergreifend eingerichtet werden; soweit erforderlich kann er auch für Schülerinnen und Schüler mehrerer Schulen gemeinsam durchgeführt werden. 2Arbeitsgemeinschaften und Fördermaßnahmen können klassen- und jahrgangsstufenübergreifend und auch nur für Teile des Schuljahres eingerichtet werden. 3Über die Einrichtung von Wahlpflichtfächern, Wahlfächern, Arbeitsgemeinschaften und Fördermaßnahmen entscheidet die Lehrerkonferenz. 4Abweichend von Satz 3 richtet die Schulleiterin oder der Schulleiter die Wahlpflichtfächer Ethik und Islamischer Unterricht in Abstimmung mit der Schulaufsicht und unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 7 und 8 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) ein. 5In Schulverbünden erfolgt die Einrichtung von berufsorientierenden Wahlpflichtfächern in Abstimmung mit den anderen Schulen im Verbund.
(4) 1In den Jahrgangsstufen 5 und 6 kann für geeignete Schülerinnen und Schüler ein Mittlere-Reife-Kurs bezogen auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch angeboten werden. 2In den Jahrgangsstufen 7 und 8 muss ein Mittlere-Reife-Kurs bezogen auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch angeboten werden, wenn die Schule keine Mittlere-Reife-Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 führt, keinem Schulverbund angehört und nicht im Einzugsbereich von Mittlere-Reife-Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 liegt.
(5) 1Die Vorbereitungsklassen für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses an der Mittelschule werden als Vorbereitungsklasse 1 und 2 bezeichnet und vom Staatlichen Schulamt gebildet. 2Für die Vorbereitungsklassen gelten die Bestimmungen für die Jahrgangsstufe 10 entsprechend.
(6) 1Ein Wahlpflichtfach kann während des Schuljahres nur in besonderen Fällen mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters gewechselt werden. 2§ 27 Abs. 7 und 9 BaySchO bleiben unberührt.
(7) Mit Ausnahme von Ethik und Islamischem Unterricht kann ein an der Schule eingerichtetes Wahlpflichtfach auch als Wahlfach besucht werden.
(8) 1Der Besuch von Wahlfächern und Arbeitsgemeinschaften darf während ihrer Dauer nur mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters abgebrochen oder begonnen werden. 2Über den Ausschluss vom Besuch eines Wahlfachs oder einer Arbeitsgemeinschaft entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(9) Besonderer Förderunterricht kann insbesondere eingerichtet werden für Schülerinnen und Schüler
1.
mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens,
2.
mit besonderem Förderbedarf.
(10) 1Im Fach Englisch kann für Schülerinnen und Schüler mit insgesamt sehr schwachen Leistungen gesonderter Förderunterricht eingerichtet werden. 2Dies ist im Zeugnis zu vermerken.
(11) In Maßnahmen der Berufsorientierung können auch Fördermaßnahmen Dritter, insbesondere auch Maßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch einbezogen werden.
(12) Eine Kooperationsklasse als Klasse einer Mittelschule kann eingerichtet werden, wenn in der Klasse eine Gruppe von mindestens drei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet wird.