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MSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 04.03.2013
§ 26
Zeugnis
(1) 1Über den Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule erhalten die Schülerinnen und Schüler zusätzlich zum Abschlusszeugnis ein besonderes Zeugnis. 2Dieses enthält die Gesamtbewertung, die Gesamtnoten in den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung, die Gesamtnote der Projektprüfung und die Jahresfortgangsnoten im Fach Wirtschaft und Beruf und dem in der Jahrgangsstufe 9 besuchten berufsorientierenden Wahlpflichtfach. 3Bei der Bildung der Gesamtnoten werden die Jahresfortgangsnoten und die Noten der besonderen Leistungsfeststellung gleich gewichtet.
(2) 1Bei Schülerinnen und Schülern, die auf Grund der Gesamtbewertung den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule nicht erhalten, wird in Regel- und Deutschklassen die in den Prüfungsfächern jeweils erzielte Gesamtnote in das Abschluss- oder Jahreszeugnis aufgenommen, soweit sie nicht zu einer Verschlechterung der Jahresfortgangsnote führt; insoweit wird die Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung im Zeugnis wie folgt vermerkt: „Im Fach/In den Fächern … hat sie/er sich einer besonderen Leistungsfeststellung unterzogen.“ 2Nehmen Schülerinnen und Schüler der Deutschklassen an der besonderen Leistungsfeststellung in dem Fach Natur und Technik oder Geschichte/Politik/Geographie teil, so wird die erzielte Note, soweit sie nicht schlechter ist als die im Fächerverbund Natur und Technik/Geschichte/Politik/Geographie erreichte Jahresfortgangsnote, oder auf entsprechenden Antrag, wie folgt im Zeugnis vermerkt: „Im Fach ... hat sie/er sich einer besonderen Leistungsfeststellung unterzogen und die Note ... erreicht.“ 3Die in der Projektprüfung erzielte Note kann in der Bemerkung des Jahreszeugnisses der Mittleren-Reife-Klasse oder der Deutschklasse der Jahrgangsstufe 9 wie folgt vermerkt werden: „Die Schülerin/Der Schüler hat sich einer Projektprüfung unterzogen und folgende Note erzielt: _____ “ 4Die Entscheidung über die Aufnahme in die Zeugnisbemerkung trifft die oder der Vorsitzende der Feststellungskommission im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten. 5Die in der Projektprüfung erzielte Note muss vermerkt werden, wenn durch deren Berücksichtigung der erfolgreiche Abschluss der Mittelschule erreicht wird.
(3) In den Fällen des § 23 Abs. 4 werden die nach Abs. 1 erzielten Gesamtnoten in das Abschluss- oder Jahreszeugnis nach Maßgabe des Abs. 2 aufgenommen.
(4) Schülerinnen und Schüler, die in den Fällen der Abs. 2 oder Abs. 3 im Fach Englisch mindestens die Gesamtnote 4 erzielt haben, erhalten ein Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule und für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss.