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MSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 04.03.2013
§ 23
Besondere Leistungsfeststellung
(1) Die besondere Leistungsfeststellung für den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule umfasst
1.
für alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler die Fächer Deutsch und Mathematik,
2.
nach Wahl der Schülerin oder des Schülers eines der Fächer Englisch, Natur und Technik oder Geschichte/Politik/Geographie,
3.
nach Wahl der Schülerin oder des Schülers eines der Fächer Religionslehre, Ethik, Islamischer Unterricht, Sport, Musik, Kunst, Informatik, Informatik und digitales Gestalten, Buchführung; hierbei kann nur ein Fach gewählt werden, das die Schülerin oder der Schüler als benotetes Fach besucht hat.
(2) 1Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache tritt auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten an die Stelle des Fachs Englisch das Fach Muttersprache, wenn das Staatsministerium für eine Muttersprache einen Leistungstest, dessen Ergebnis als Jahresfortgangsnote zu werten ist, und Prüfungsaufgaben anbieten kann, sofern die Schülerin oder der Schüler einen schulischen Leistungsnachweis in Muttersprache erbracht hat. 2Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die weniger als sechs Jahre eine deutsche Schule und in der Jahrgangsstufe 9 das Fach Deutsch als Zweitsprache besucht haben, tritt auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten an die Stelle des Fachs Deutsch das Fach Deutsch als Zweitsprache. 3Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können an der besonderen Leistungsfeststellung nach den §§ 23 bis 27 auch Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 des Mittlere-Reife-Zugs teilnehmen; anstelle der Jahresfortgangsnoten sind die Noten des Zwischenzeugnisses in die Gesamtbewertung einzubeziehen. 4Abweichend von Abs. 1 Nr. 2 wählen diese Schülerinnen und Schüler nach Satz 3 zwei der Fächer Englisch, Natur und Technik oder Geschichte/Politik/Geographie und können eines dieser Fächer durch eine Projektprüfung nach § 12 Abs. 4 ersetzen. 5Schülerinnen und Schüler, die aus anderen weiterführenden Schularten nach dem Ende des ersten Schulhalbjahrs in die Jahrgangsstufe 9 der Mittelschule eingetreten sind und bei denen unter Berücksichtigung des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayEUG keine Jahresfortgangsnote gebildet werden kann, können an der besonderen Leistungsfeststellung nur als andere Bewerberinnen und Bewerber nach § 28 teilnehmen.
(3) 1Die besondere Leistungsfeststellung besteht
1.
aus einem schriftlichen Teil in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Natur und Technik, Geschichte/Politik/Geographie, Deutsch als Zweitsprache, Muttersprache, Religionslehre, Ethik, Islamischer Unterricht, Informatik, Informatik und digitales Gestalten, Buchführung,
2.
zusätzlich aus einem mündlichen Teil in den Fächern Englisch und Deutsch als Zweitsprache,
3.
aus einem praktischen Teil in den Fächern Sport, Musik, Kunst, Informatik, Informatik und digitales Gestalten; in den Fächern Musik, Kunst und Sport werden auch mündliche oder schriftliche Leistungen verlangt.
2Schülerinnen und Schüler, die nicht die nach § 25 Abs. 4 erforderliche Gesamtbewertung erzielt haben, können sich einer zusätzlichen mündlichen Prüfung im Fach Deutsch oder Deutsch als Zweitsprache und im Fach Mathematik oder in einem von beiden Fächern unterziehen.
(4) 1Die Schülerinnen und Schüler können sich auch nur in einem oder mehreren der Fächer Englisch, Sport, Musik, Kunst, Informatik, Informatik und digitales Gestalten und Buchführung der besonderen Leistungsfeststellung unterziehen. 2Die Teilnahme setzt den Besuch des entsprechenden Fachs voraus.
(5) Die Aufgaben werden in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Deutsch als Zweitsprache und Muttersprache durch das Staatsministerium, in den übrigen Fächern durch die Schule gestellt.
(6) 1Die Arbeitszeit beträgt
1.
im Fach Deutsch 195 Minuten,
2.
im Fach Muttersprache 120 Minuten,
3.
im Fach Deutsch als Zweitsprache im schriftlichen Teil 150 Minuten und im mündlichen Teil 15 Minuten,
4.
im Fach Mathematik 120 Minuten,
5.
im Fach Englisch im schriftlichen Teil 120 Minuten und im mündlichen Teil 15 Minuten; im mündlichen Teil können Einzel- oder mit angemessener Zeitverlängerung Gruppenprüfungen durchgeführt werden,
6.
in den Fächern Natur und Technik und Geschichte/Politik/Geographie je 75 Minuten,
7.
in den Fächern Religionslehre, Ethik und Islamischer Unterricht je 60 Minuten,
8.
im schriftlichen oder mündlichen Teil des Fachs Sport 30 Minuten,
9.
im Fach Musik 30 Minuten,
10.
im Fach Kunst im praktischen Teil 150 Minuten und im schriftlichen oder mündlichen Teil 30 Minuten,
11.
in den Fächern Informatik und Informatik und digitales Gestalten je 150 Minuten,
12.
im Fach Buchführung 60 Minuten.
2Die Dauer der zusätzlichen mündlichen Prüfung in den Fächern Deutsch oder Deutsch als Zweitsprache und Mathematik beträgt je zehn Minuten.