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MSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 04.03.2013
§ 21
Nachträglicher Erwerb
(1) Der erfolgreiche Abschluss der Mittelschule kann nachträglich durch eine Leistungsfeststellung erworben werden.
(2) 1Die Leistungsfeststellung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch und Mathematik sowie nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers auf zwei der Fächer Englisch, Wirtschaft und Beruf, Natur und Technik und Geschichte/Politik/Geographie. 2Für Bewerberinnen oder Bewerber mit nichtdeutscher Muttersprache tritt auf Antrag an die Stelle des Fachs Englisch das Fach Muttersprache, sofern das Staatsministerium eine Prüfung anbieten kann. 3Für Bewerberinnen oder Bewerber mit nichtdeutscher Muttersprache, die weniger als sechs Jahre eine deutsche Schule besucht haben, tritt auf Antrag an die Stelle des Fachs Deutsch das Fach Deutsch als Zweitsprache.
(3) 1In der Leistungsfeststellung können schriftliche und mündliche Leistungsnachweise oder eines von beiden verlangt werden. 2In den Fächern Deutsch und Mathematik sind schriftliche Arbeiten von der Dauer je einer Unterrichtsstunde zu fertigen. 3Die Dauer der Leistungsfeststellung beträgt für jede Bewerberin und jeden Bewerber zweimal zwei Unterrichtsstunden. 4Bei der inhaltlichen Gestaltung der Leistungsfeststellung soll auf die berufliche Situation der Bewerberin oder des Bewerbers Rücksicht genommen werden.
(4) 1Zur Leistungsfeststellung wird zugelassen, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat. 2Die Bewerberin oder der Bewerber kann sich der Leistungsfeststellung an jeder Mittelschule mit einer Jahrgangsstufe 9 unterziehen.
(5) 1Die Mittelschule bildet eine Feststellungskommission. 2Diese besteht aus drei Lehrkräften, die an der Mittelschule unterrichten. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt das vorsitzende Mitglied und setzt unverzüglich den Zeitpunkt der Leistungsfeststellung fest.
(6) 1Der erfolgreiche Abschluss der Mittelschule ist erworben, wenn die Durchschnittsnote aus allen Fächern der Leistungsfeststellung mindestens 4,00 beträgt und in höchstens einem Fach eine schlechtere Note als die Note 4 erzielt wurde. 2Hierüber wird ein Zeugnis ausgestellt.
(7) 1Der erfolgreiche Abschluss der Mittelschule ist auch nachgewiesen, wenn in der besonderen Leistungsfeststellung nach § 28 die Gesamtdurchschnittsnote aus allen Fächern mindestens 4,00 beträgt und in höchstens zwei Fächern eine schlechtere Note als die Note 4 erzielt wurde; die Note 6 zählt dabei wie zweimal die Note 5. 2Die Bewerberin oder der Bewerber erhält auf Antrag ein Zeugnis.