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MSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 04.03.2013
§ 20
Erwerb einer entsprechenden Schulbildung
1Eine dem erfolgreichen Abschluss der Mittelschule entsprechende Schulbildung hat erworben, wer
1.
in öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasien, Realschulen oder Wirtschaftsschulen im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 oder im Zeugnis über die entsprechende Feststellungsprüfung oder im Vorkurs am Abendgymnasium oder Kolleg Noten erzielt hat, mit denen man auch die Jahrgangsstufe 9 der Mittelschule mit Erfolg besucht hätte,
2.
die Berufsschule oder eine mindestens zweijährige berufliche Vollzeitschule erfolgreich besucht hat oder
3.
ein einjähriges Vollzeitschuljahr an einer beruflichen Schule, ausgenommen Wirtschaftsschule und Ergänzungsschule, erfolgreich abgeschlossen hat; Leistungen im fachpraktischen Bereich bleiben insoweit unberücksichtigt.
2Die Möglichkeit des Erwerbs des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule nach den Bestimmungen der Volksschulordnung-F bleibt unberührt.