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MSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 04.03.2013
§ 17
Freiwilliges Wiederholen, Überspringen einer Jahrgangsstufe
(1) 1Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen oder Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens zum Schulhalbjahr in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten. 2Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz unter Würdigung der schulischen Leistungen der Schülerin oder des Schülers. 3Art. 38 BayEUG bleibt unberührt.
(2) 1Besonders befähigten Schülerinnen und Schülern kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten das Überspringen gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass sie nach Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen dieser Jahrgangsstufe gewachsen sind. 2Das Überspringen erfolgt jeweils zum Schuljahresende. 3Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.