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MSO
Text gilt ab: 01.08.2026
Fassung: 04.03.2013
§ 13
Bewertung der Leistungen
(1) 1Bei der Bewertung eines schriftlichen Leistungsnachweises kann die äußere Form mit berücksichtigt werden. 2Bei schriftlichen Leistungsnachweisen sind
1.
in den Fächern Deutsch, Deutsch als Zweitsprache und Englisch Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und
2.
in allen Fächern schwere Ausdrucksmängel
zu kennzeichnen und angemessen zu bewerten. 3Zwischennoten werden nicht erteilt. 4Die jeweilige Einzelleistung ist zu bewerten; eine Bewertung von Gruppenleistungen ist unzulässig.
(2) Die Lehrerkonferenz kann entscheiden, dass in begründeten Einzelfällen aus pädagogischen Gründen die Bewertung der Leistungen durch Noten vorübergehend ausgesetzt wird; die Erziehungsberechtigten sind vorher anzuhören.
(3) 1Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Lehrerkonferenz auf der Grundlage des Förderdiagnostischen Berichts mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten entscheiden, dass Leistungsnachweise nicht durch Noten bewertet, sondern mit einer allgemeinen Bewertung versehen werden. 2Diese Bewertung geht insbesondere auf die individuellen Leistungen und die aktuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein. 3Soweit in einzelnen Fächern Leistungen erbracht werden, die den Anforderungen der jeweiligen Jahrgangsstufe entsprechen, können in diesen Fächern Noten erteilt werden.
(4) § 25 Abs. 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Versuch eine Bewertung mit der Note 6 erfolgen kann.
(5) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden.
(6) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis oder wird eine Leistung verweigert, wird die Note 6 erteilt.