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MSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 04.03.2013
§ 11
Stundentafeln
1Es gelten die als Anlagen 1 bis 3 angefügten Stundentafeln einschließlich der Bestimmungen zu den Stundentafeln. 2Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel für die Dauer eines Schuljahres vornehmen.