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BayMRVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 17.07.2015
Art. 42
Untergebrachte schwangere Frauen und Mütter von Neugeborenen
Für untergebrachte schwangere Frauen und Mütter von Neugeborenen gelten Art. 82 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und Art. 85 BayStVollzG entsprechend.