Inhalt
    
    
            
              Art. 41
               Geltung sonstiger Vorschriften 
              
             
            Unter Berücksichtigung des Ziels und der Grundsätze der einstweiligen Unterbringung gelten entsprechend:
            
              - 1.
 
              - 
                
 Art. 4, 8 und 9, 10 Abs. 2 und 4, Art. 11 bis 15, 24 bis 28, 29 Abs. 1 und 2, Art. 31, 32 , 34a und 36,
               
              
              - 2.
 
              - 
                
 Art. 3 mit der Maßgabe, dass das Verteidigungsinteresse angemessen zu berücksichtigen ist,
               
              
              - 3.
 
              - 
                
 Art. 6 mit der Maßgabe, dass Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 keine Anwendung findet,
               
              
              - 4.
 
              - 
                
 Art. 10 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der einstweilig untergebrachten Person eine Arbeit oder eine Beschäftigung anzubieten ist,
               
              
              - 5.
 
              - 
                
 Art. 22 mit den Maßgaben, dass Disziplinarmaßnahmen auch bei schuldhaften Verstößen gegen verfahrenssichernde Anordnungen nach § 126a Abs. 2 der Strafprozeßordnung (StPO) in Verbindung mit § 119 StPO zulässig sind und dass die Anordnung und der Vollzug einer Disziplinarmaßnahme die Verteidigung und die Verhandlungsfähigkeit nicht beeinträchtigen dürfen,
               
              
              - 6.
 
              - 
                
 Art. 34 mit folgenden Maßgaben:
                
                  - a)
 
                  - 
                    
Die unter den Voraussetzungen des Art. 197 Abs. 5 Satz 1 BayStVollzG zulässige Mitteilung besteht in der Angabe, ob sich eine Person in der Maßregelvollzugseinrichtung im Vollzug der einstweiligen Unterbringung befindet und wie die voraussichtliche Entlassungsadresse lautet. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 BayStVollzG findet keine Anwendung.
                   
                  
                  - b)
 
                  - 
                    
Bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, einer rechtskräftigen Ablehnung eines Antrags gemäß § 413 StPO oder einem rechtskräftigen Freispruch sind auf Antrag der einstweilig untergebrachten Personen die Stellen, die eine Mitteilung im Sinn von Buchst. a erhalten haben, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen. Die einstweilig untergebrachten Personen sind auf ihr Antragsrecht bei der Anhörung oder der nachträglichen Unterrichtung hinzuweisen.
                   
                  
                  - c)
 
                  - 
                    
Vor einer Auskunft oder Gewährung von Akteneinsicht nach Art. 204 Abs. 1 BayStVollzG ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.