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BayMRVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 17.07.2015
Art. 36
Freiwilliger Verbleib nach Beendigung der Unterbringung
1Aus fürsorgerischen Gründen und auf Kosten der Maßregelvollzugseinrichtung kann der untergebrachten Person auf schriftlichen unwiderruflichen Antrag der freiwillige Verbleib in der Maßregelvollzugseinrichtung
1.
bis zum Vormittag des zweiten auf den Eingang der Entlassungsanordnung folgenden Werktags oder
2.
bis zum Vormittag des auf den Ablauf der Unterbringungsfrist folgenden Werktags
gestattet werden. 2Die untergebrachte Person ist auf die Möglichkeit der Antragstellung hinzuweisen.