Inhalt
    
    
                
                  Art. 36
                   Freiwilliger Verbleib nach Beendigung der Unterbringung 
                  
                 
                 1Aus fürsorgerischen Gründen und auf Kosten der Maßregelvollzugseinrichtung kann der untergebrachten Person auf schriftlichen unwiderruflichen Antrag der freiwillige Verbleib in der Maßregelvollzugseinrichtung
                
                  - 1.
 
                  - 
                    
bis zum Vormittag des zweiten auf den Eingang der Entlassungsanordnung folgenden Werktags oder
                   
                  
                  - 2.
 
                  - 
                    
bis zum Vormittag des auf den Ablauf der Unterbringungsfrist folgenden Werktags
                   
                  
                
                gestattet werden. 2Die untergebrachte Person ist auf die Möglichkeit der Antragstellung hinzuweisen.