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BayMRVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 17.07.2015
Art. 34
Datenschutz
Art. 93 Abs. 2 Satz 3 und 4, Art. 95 Abs. 2, Art. 196, 197 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5 und 7 bis 10, Art. 198 bis 205 BayStVollzG gelten mit folgenden Maßgaben entsprechend:
1.
Personenbezogene Daten über die untergebrachte oder andere Personen dürfen ohne deren Kenntnis oder bei Dritten erhoben werden, soweit sie für die Beurteilung des Gesundheitszustands der untergebrachten Person, ihre Eingliederung oder Behandlung oder für die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Maßregelvollzugseinrichtung erforderlich sind; Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) gilt entsprechend.
2.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit dies erforderlich ist für
a)
Gutachten in einem Verfahren über die Betreuung einer untergebrachten Person,
b)
die Geltendmachung von Ansprüchen der Maßregelvollzugseinrichtung oder von gegen sie oder einen ihrer Beschäftigten gerichteten Ansprüchen oder
c)
die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten der Maßregelvollzugseinrichtung oder für die Überprüfung ihrer Tätigkeit,
und überwiegende Interessen des Betroffenen der Verarbeitung nicht entgegenstehen.
3.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit dies zur Vorbereitung der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung erforderlich ist.
4.
Eine Datenübermittlung an öffentliche Stellen nach Art. 197 Abs. 4 BayStVollzG ist auch zulässig, soweit sie erforderlich ist für
a)
ein Verfahren über die Betreuung der untergebrachten Person,
b)
die Festsetzung, Prüfung oder Genehmigung der Kosten des Maßregelvollzugs oder
c)
Entscheidungen über Vollzugslockerungen oder Beurlaubungen.