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PrGebV StMELF
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 20.08.1977
§ 4
Schuldner
1Schuldner der Gebühren ist der Bewerber oder der Prüfling. 2Schuldner ist ferner, wer die Schuld gegenüber der Prüfungsbehörde schriftlich übernimmt. 3Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.