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Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Prüfungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
(Prüfungsgebühren-Verordnung StMELF – PrGebV StMELF)
Vom 20. August 1977
(BayRS V S. 336)
BayRS 7803-25-L
Vollzitat nach RedR: Prüfungsgebühren-Verordnung StMELF (PrGebV StMELF) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7803-25-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Abs. 67 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
In den Bereichen der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft sowie der Hauswirtschaft werden für die Abnahme von Prüfungen von Personen Gebühren nach dieser Verordnung erhoben, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen.
(1) Die Gebühr beträgt für die Abnahme
1.
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der Meisterprüfung nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes
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350 €,
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2.
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der Abschlussprüfung nach § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
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180 €,
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3.
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der Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse nach der Ausbilder-Eignungsverordnung
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150 €,
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4.
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der Fortbildungsprüfung nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes aller Fachrichtungen
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250 €
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5.
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der Abschlussprüfung für Besamungsbeauftragte
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125 €,
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6.
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der Abschlussprüfung Embryotransfer
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50 €,
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7.
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der Hufbeschlagsprüfung (Hufbechlagschmied/Hufbeschlaglehrschmied)
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350 €,
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8.
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der Prüfungen der Elektrofischer
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80 €,
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9.
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der Milch-Sachkundeprüfung
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30 €,
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10.
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der Pflanzenschutz-Sachkundeprüfung
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35 €,
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11.
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der Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 2 des Fleischgesetzes oder der Prüfung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 des Fleischgesetzes jeweils pro Tierart
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a) theoretischer Teil
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90 €,
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b) praktischer Teil
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90 €
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12.
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der Fortbildungsprüfung einschließlich des Fortbildungskurses nach § 4 Abs. 4 des Fleischgesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 1 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung – 2. FlGDV jeweils pro Tierart
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a) theoretischer Teil
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90 €,
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b) praktischer Teil
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90 €
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(2) Nimmt ein Bewerber an der Prüfung nicht teil, beträgt die Gebühr ein Fünftel der Gebühren nach Abs. 1, mindestens jedoch 25 €.
(3) Scheidet ein Prüfungsteilnehmer während der Prüfung aus, beträgt die Gebühr je nach Umfang der bereits abgelegten Prüfung 1/6 bis 5/6 der Gebühren nach Absatz 1, mindestens jedoch 25 €, im Fall des Abs. 1 Nr. 8 mindestens jedoch 10 €.
(4) Ist ein Prüfungsteilnehmer von der Ablegung einzelner Prüfungsteile befreit, beträgt die Gebühr 1/6 der Gebühren nach Absatz 1, mindestens jedoch 25 €, zuzüglich der auf die noch abzulegenden Prüfungsteile anteilig entfallenden Gebühr nach Absatz 1.
(5) Gebühren nach den Absätzen 2 bis 4 werden auf volle Euro-Beträge abgerundet.
(6) Mit der Gebühr sind alle Amtshandlungen, die mit der Prüfung in engem Zusammenhang stehen (insbesondere die Zulassung zur Prüfung, die Zulassung von Ausnahmen von den Zulassungserfordernissen, das Ausstellen einer Bescheinigung, eines Prüfungszeugnisses und eines Meisterbriefs, der Erlass der Wiederholung einzelner Prüfungsteile, die Freistellung von der Ablegung eines Prüfungsteils), abgegolten.
(1) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.
(2) Für die auf besonderen Antrag erteilten Abschriften und Mehrfertigungen von Bescheinigungen, Prüfungszeugnissen und Meisterbriefen werden Auslagen nach Art. 10 des Kostengesetzes erhoben.
1Schuldner der Gebühren ist der Bewerber oder der Prüfling. 2Schuldner ist ferner, wer die Schuld gegenüber der Prüfungsbehörde schriftlich übernimmt. 3Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
Die Gebühren sind mit der Stellung des Antrags auf Zulassung bzw. mit der Anmeldung zur Prüfung fällig.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1977 in Kraft.
[Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 20. August 1977 (GVBl. S. 484)