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LlbG
Text gilt ab: 15.07.2023
Fassung: 05.08.2010
Art. 67a
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) eingeschränkt werden.