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LlbG
Text gilt ab: 15.07.2023
Fassung: 05.08.2010
Art. 67
Verordnungsermächtigung
1Die Staatsministerien und der Oberste Rechnungshof können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Vorschriften durch Rechtsverordnung erlassen über
1.
die Zuordnung zu einer Fachlaufbahn und die Bildung von fachlichen Schwerpunkten,
2.
die Zulassung zu einer Fachlaufbahn, zu gebildeten fachlichen Schwerpunkten und zu einer Qualifikationsebene, einschließlich der Festlegung von Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst, die zweite Qualifikationsebene des feuerwehrtechnischen Dienstes und den allgemeinen Vollzugsdienst der Justiz,
3.
die Ausbildung und
4.
die modulare Qualifizierung.
2Dabei sind die in der Richtlinie (EU) 2018/958 getroffenen Vorgaben zu beachten; dies gilt nicht, wenn sich die Vorschriften auf Tätigkeiten beziehen, die im Sinne von Art. 51 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt verbunden sind. 3Vorschriften nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Landespersonalausschusses. 4Die Zustimmung nach Satz 3 gilt als erteilt, wenn der Landespersonalausschuss nicht binnen sechs Monaten nach Zugang der im Verfahren nach Art. 3 Abs. 3 abgestimmten Verordnungsentwürfe entscheidet.