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LlbG
Text gilt ab: 15.07.2023
Fassung: 05.08.2010
Art. 66
Grundsätze der Fortbildung
(1) 1Die dienstliche Fortbildung wird von der obersten Dienstbehörde gefördert und geregelt. 2Die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen werden regelmäßig durch die obersten Dienstbehörden und durch die von ihnen beauftragten Behörden oder Stellen durchgeführt. 3Die Gelegenheit zur Fortbildung soll möglichst gleichmäßig gegeben werden.
(2) 1Die Beamten und Beamtinnen sind verpflichtet, an Maßnahmen der Einführungs-, Anpassungs- und Förderungsfortbildung teilzunehmen. 2Sie sind außerdem verpflichtet, sich selbst fortzubilden, damit sie den Änderungen der Aufgaben und der Anforderungen gewachsen sind.
(3) 1Wer seine Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse durch geeignete Fortbildung nachweislich wesentlich gesteigert hat, ist zu fördern und soll unter Beachtung der Grundsätze des Art. 16 Gelegenheit erhalten, Fähigkeiten und fachliche Kenntnisse auf einem höherwertigen Dienstposten anzuwenden und hierbei die besondere Eignung zu beweisen. 2Welche Fortbildungen geeignet sind, regeln die obersten Dienstbehörden.