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BayLaBG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 01.02.2003
Art. 10
Generalversammlung
(1) 1Die Träger bzw. im Fall der Beleihung die mittelbaren Träger (Anteilseigner) üben ihre Rechte in Bezug auf die Bank in der Generalversammlung aus. 2Die Generalversammlung beschließt insbesondere über die Satzung der Bank.
(2) 1Die Träger entsenden jeweils bis zu drei Vertreter in die Generalversammlung. 2Im Fall der Beleihung entsenden die mittelbaren Träger an Stelle des beliehenen Trägers jeweils bis zu drei Vertreter in die Generalversammlung.
(3) 1Das Stimmrecht wird entsprechend dem Anteil der Träger am Grundkapital der Bank einheitlich durch jeweils einen Vertreter des jeweiligen Trägers (Stimmführer) ausgeübt. 2Im Fall der Beleihung richtet sich das Stimmrecht der Stimmführer der mittelbaren Träger nach ihrem mittelbaren Kapitalanteil an der Bank.
(4) Das Nähere regelt die Satzung.