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LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 27
Vermerk im Wählerverzeichnis
Hat eine stimmberechtigte Person einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe „Wahlschein“ oder „W“ eingetragen.