Inhalt
§ 23
Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins
(1) Der Wahlschein wird von der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis die stimmberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
(2) 1Der Wahlschein für die Landtagswahl wird nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. 2Das Muster des Wahlscheins für den Volksentscheid bestimmt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.