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Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl. S. 277, 278, 620) BayRS 111-1-I (Art. 1–93)
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen (Art. 1–18)
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Kapitel 1 Stimmrecht (Art. 1–4)
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Kapitel 2 Räumliche Gliederung und Wahlorgane (Art. 5–9)
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Kapitel 3 Durchführung der Abstimmung (Art. 10–18)
Art. 10 Tag der Abstimmung
Art. 11 Öffentlichkeit der Abstimmung
Art. 12 Unzulässige Beeinflussung der Abstimmenden, unzulässige Veröffentlichung von Befragungen zur Stimmabgabe
Art. 13 Abstimmungsgeheimnis
Art. 14 Stimmzettel, Stimmenzählgeräte
Art. 15 Briefwahl
Art. 16 Entscheidungen des Wahlvorstands
Art. 17 Kosten der Abstimmung
Art. 18 Dienstbefreiung ohne Lohnabzug
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Teil 2 Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl (Art. 19–61)
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Teil 3 Besondere Bestimmungen über Volksbegehren und Volksentscheid (Art. 62–88)
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Teil 4 Schlussbestimmungen (Art. 89–93)
Anlage Stimmkreiseinteilung für die Wahl zum Bayerischen Landtag
Inhalt
LWG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 05.07.2002
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Kapitel 3 Durchführung der Abstimmung
Art. 10 Tag der Abstimmung
Art. 11 Öffentlichkeit der Abstimmung
Art. 12 Unzulässige Beeinflussung der Abstimmenden, unzulässige Veröffentlichung von Befragungen zur Stimmabgabe
Art. 13 Abstimmungsgeheimnis
Art. 14 Stimmzettel, Stimmenzählgeräte
Art. 15 Briefwahl
Art. 16 Entscheidungen des Wahlvorstands
Art. 17 Kosten der Abstimmung
Art. 18 Dienstbefreiung ohne Lohnabzug