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LWG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 05.07.2002
Art. 58
Feststellung der Listennachfolger
(1) 1Scheidet ein Abgeordneter durch Tod oder Verlust der Mitgliedschaft aus oder ruht seine Mitgliedschaft, so wird der Sitz mit dem nächstfolgenden Listennachfolger aus dem Wahlkreisvorschlag der politischen Partei oder sonstigen organisierten Wählergruppe besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten war; ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. 2Gleiches gilt, wenn eine gewählte sich bewerbende Person dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge verstorben ist oder ihre Wählbarkeit verloren hat.
(2) 1Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. 2Er benachrichtigt den Listennachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
(3) Muss von der festgestellten Reihenfolge der Listennachfolger abgewichen werden, so entscheidet hierüber – vom Fall des Todes oder des Verzichts (Art. 46 Abs. 2) eines Listennachfolgers abgesehen – der Landeswahlausschuss.