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LWG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 05.07.2002
Art. 29
Aufstellung der Wahlkreisliste
(1) 1Die Wahlkreisliste wird in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung aufgestellt. 2 Art. 28 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) 1Die Wahlkreisliste besteht aus den nach Art. 28 gewählten Stimmkreisbewerbern und aus den gegebenenfalls von der Versammlung unmittelbar gewählten Wahlkreisbewerbern; die Stimmkreisbewerber können im eigenen Stimmkreis auf der Wahlkreisliste nicht zur Wahl aufgestellt werden. 2Die Wahl der unmittelbar gewählten Wahlkreisbewerber erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; gewählt sind die Wahlkreisbewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen.
(3) 1Die Versammlung bestimmt auch die Reihenfolge sämtlicher sich bewerbender Personen auf der Wahlkreisliste. 2Trifft die Versammlung keine Bestimmung über die Reihenfolge, so sind die sich bewerbenden Personen in alphabetischer Reihenfolge auf der Wahlkreisliste aufzuführen.
(4) 1Nach Aufstellung der Wahlkreisliste ist die Wahl eines Stimmkreisbewerbers nur noch zulässig, wenn der bisher gewählte Stimmkreisbewerber gestorben ist, die Wählbarkeit verloren hat oder aus sonstigen wichtigen Gründen ersetzt werden soll. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Stimmkreisbewerber vor Aufstellung der Wahlkreisliste aus vergleichbar wichtigen Gründen nicht gewählt werden konnte. 3Sofern die Wahlkreisversammlung nicht etwas anderes bestimmt hat, nimmt der nachträglich gewählte Stimmkreisbewerber die Stelle des bisherigen Stimmkreisbewerbers auf der Wahlkreisliste ein; weist die Wahlkreisliste eine alphabetische Reihenfolge auf, ist er entsprechend einzureihen. 4Im Fall des Satzes 2 schließen sich die Stimmkreisbewerber in alphabetischer Reihenfolge am Ende der Wahlkreisliste an, sofern die Wahlkreisversammlung nicht etwas anderes bestimmt hat.
(5) Art. 28 Abs. 2, Abs. 4 Sätze 1 und 2 und Abs. 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versicherung an Eides statt nach Art. 28 Abs. 5 Satz 2 sich auch darauf erstrecken muss, dass die Reihenfolge der sich bewerbenden Personen auf der Wahlkreisliste in geheimer Abstimmung festgelegt worden ist.