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LWG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 05.07.2002
Art. 27
Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge
(1) Die Wahlkreisvorschläge müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.
Wahlkreisvorschläge müssen den Namen der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese tragen.
2.
1Jeder Wahlkreisvorschlag muss alle sich bewerbenden Personen für die Stimmkreise (Stimmkreisbewerber) und die in der Wahlkreisliste aufgestellten sich bewerbenden Personen (Wahlkreisbewerber) enthalten. 2Er darf höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, als im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind. 3Jede sich bewerbende Person kann nur in einem Wahlkreis aufgestellt und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag benannt werden. 4Als sich bewerbende Person kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
3.
1Für mindestens einen Stimmkreis muss eine sich bewerbende Person benannt sein. 2Jeder Stimmkreisbewerber kann nur für einen Stimmkreis aufgestellt werden. 3Für jeden Stimmkreis darf in einem Wahlkreisvorschlag nur ein Stimmkreisbewerber benannt sein. 4Bei jedem Stimmkreisbewerber ist anzugeben, für welchen Stimmkreis er aufgestellt ist.
4.
1Wahlkreisvorschläge politischer Parteien müssen vom Vorstand des Landesverbands oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, Wahlkreisvorschläge sonstiger organisierter Wählergruppen vom Vorstand persönlich unterzeichnet sein. 2Sie müssen außerdem von 1 v.T. der Stimmberechtigten des Wahlkreises bei der letzten Abstimmung nach diesem Gesetz, jedoch höchstens von 2 000 Stimmberechtigten persönlich unterzeichnet sein, sofern nicht die Partei oder Wählergruppe bei der letzten Landtagswahl im gesamten Wahlgebiet mindestens 1,25 v.H. der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; das Stimmrecht muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlkreisvorschlags nachzuweisen.
(2) Mit dem Wahlkreisvorschlag sind beim Wahlkreisleiter einzureichen:
1.
die Niederschriften über die Versammlungen in den Stimmkreisen (Art. 28) und im Wahlkreis (Art. 29),
2.
die Zustimmungserklärungen der in den Wahlkreisvorschlag aufgenommenen sich bewerbenden Personen.