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LWG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 05.07.2002
Art. 24
Beteiligungsanzeige
(1) Politische Parteien und sonstige organisierte Wählergruppen, die im Bayerischen Landtag oder im Deutschen Bundestag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr – bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr – dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihr Wahlvorschlagsrecht festgestellt hat.
(2) 1Die Anzeige muss den Namen der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese enthalten. 2Name und Kurzbezeichnung einer Wählergruppe werden von dem satzungsgemäß zur Vertretung berufenen Organ bestimmt; sie müssen sich von der Bezeichnung einer bereits bestehenden politischen Partei oder sonstigen organisierten Wählergruppe deutlich unterscheiden.
(3) 1Die Anzeige politischer Parteien muss von mindestens drei Vorstandsmitgliedern des Landesverbands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, der nächstniedrigen Gebietsverbände, die Anzeige sonstiger organisierter Wählergruppen vom Vorstand der Wählergruppe persönlich unterzeichnet sein. 2Politische Parteien haben der Anzeige ihre Satzung und ihr Programm sowie einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstands, sonstige organisierte Wählergruppen haben einen Nachweis über ihre Gründung, ihre Satzung und einen Nachweis, dass ihr Vorstand nach demokratischen Grundsätzen bestellt worden ist, beizufügen.