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Text gilt ab: 01.10.1984
Fassung: 09.06.1953
§ 3
(1) Zum Personenkreis des Art. 9 des Gesetzes gehört, wer im Einzelfall durch Gesetz, Vertrag, öffentlich-rechtliche Verhältnisse oder vorausgegangenes eigenes Verhalten zur Rettung verpflichtet ist (z.B. Rettung nächster Angehöriger, Rettung aus Bergnot durch Bergführer, aus Seenot durch Schiffsbesatzung, beim Baden durch Aufsichtspersonal, Rettung durch Polizeibeamte in Ausübung ihres Dienstes, Rettung durch Personen, die die Gefahrenlage selbst herbeigeführt haben).
(2) Eine erhebliche Überschreitung dieser Pflichten ist anzunehmen, wenn nach Lage des Einzelfalls und bei Würdigung aller Umstände der Retter mit der Rettungstat ein außerordentliches, auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs an sich nicht zumutbares Maß an Opferbereitschaft bewiesen hat.