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Text gilt ab: 01.10.1984
Fassung: 09.06.1953
§ 2
Unter freiwilligen oder zwangsläufigen Aufwendungen des Retters (Art. 7 des Gesetzes1)) sind solche Aufwendungen zu verstehen, die dieser in Ausführung der Rettungstat oder zur Beseitigung der unmittelbaren Folgen der Gefahrenlage und der Rettungstat für den Geretteten oder für sich selbst machen muß und von dem Geretteten nicht ersetzt erhalten kann.

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 1132–2–S